Der Beschuldigte ist, wie bereits erwähnt, nur wenige Wochen nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. Februar 2013 – herrührend aus einer Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Bern vom 22. März 2011 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, Diebstahls und Urkundenfälschung – erneut einschlägig straffällig geworden durch mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis. Obwohl der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2013 ausdrücklich erklärt hatte, er werde jetzt nicht mehr fahren (pag.