Diese Strafen haben ihn nicht davon abgehalten, teilweise sogar während laufendem Strafverfahren weiter einschlägig zu delinquieren. Der Beschuldigte ist, wie bereits erwähnt, nur wenige Wochen nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. Februar 2013 – herrührend aus einer Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Bern vom 22. März 2011 wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, Diebstahls und Urkundenfälschung – erneut einschlägig straffällig geworden durch mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis.