Die nach Angaben des Beschuldigten stabilen Familienverhältnisse sind für die Bewährungsaussichten grundsätzlich positiv zu werten. Allerdings gilt es festzuhalten, dass sich der Beschuldigte trotz der geltend gemachten Stabilität nicht davon abhalten liess, ab seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. Februar 2013 bis August 2013 weiterhin praktisch am laufenden Band gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu verstossen. Gemäss Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vom 15./16. April 2015 ist der Beschuldigte temporär als Baumaschinenführer bei der Unternehmung W.________ angestellt. Die W.________ möchte ihn festanstellen. Er habe derzeit jedoch noch keinen Führerausweis (pag.