35 neuen Taten zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 145). Der Beschuldigte wurde am 14. Oktober 1972 in Y.________(Ortschaft) geboren und ist zusammen mit seinem älteren Bruder in Luzern und Zürich aufgewachsen. Er wurde im Alter von 18 Jahren von seinen Pflegeeltern adoptiert (vgl. Akten PEN 07 284, pag.