Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisierungsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143). In die Bewährungsaussichten des Täters im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung ist weiter miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 135 IV 146, nicht publ. E. 2.3.3).