Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 134 IV 140 fest, dass die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich.