Es ist vorab festzuhalten, dass Art. 89 Abs. 1 StGB von der Regel der Rückversetzung ausgeht, wenn während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird (MARKUS HUG, in: ANDREAS DONATSCH [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 89 StGB). Auf eine Rückversetzung kann bei Fehlen einer ungünstigen Prognose verzichtet werden (vgl. Art. 89 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 134 IV 140 fest, dass die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen ist.