Der Hinweis auf Art. 49 StGB ist so zu verstehen, dass dem Betroffenen bei der Festsetzung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Privilegierung zu gewähren ist (BSK StGB I-KOLLER, 3. Aufl. 2013, Art. 89 N 10). In Anwendung des Asperationsprinzips wird die Rückversetzung in den Strafvollzug für 3 Monate angeordnet. Da das Asperationsprinzip bereits bei der Straffestsetzung berücksichtigt worden ist, erscheint die gewährte Privilegierung als angemessen und es rechtfertigt sich kein weiterer Rabatt.»