Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden teils (Fahren trotz entzogenen Führerausweises) während der Probezeit dieser bedingten Entlassung begangen. Dem Beschuldigten kann aufgrund der diversen, einschlägigen Vorstrafen und seinem uneinsichtigen Verhalten keine gute Prognose gestellt werden, weshalb die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen ist. Somit sind sowohl bei der neuen Strafe wie auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt, weshalb in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 89 Abs. 6 StGB). Der Hinweis auf Art.