In concreto hat die Vorinstanz ausgeführt (pag. 1304, S. 62 der Urteilsbegründung): «Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 07.02.2013 die bedingte Entlassung am 22.02.2013 aus dem Strafvollzug gewährt und es wurde ihm eine Probezeit bis zum 21.02.2014 auferlegt. Die Reststrafe beträgt 3 Monate und 22 Tage (pag. 1021 ff.). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten wurden teils (Fahren trotz entzogenen Führerausweises) während der Probezeit dieser bedingten Entlassung begangen.