Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen zur Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug anschliessen (pag. 1303 f., S. 61 f. der Urteilsbegründung): «Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB die Rückversetzung an. Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung.