V. Rückversetzung Während die Verteidigung aufgrund der positiven Entwicklung für einen Verzicht auf die Rückversetzung betr. die Reststrafe von 3 Monaten und 22 Tagen plädiert, verlangt die Generalstaatsanwaltschaft die Bestätigung der vorinstanzlich angeordneten Rückversetzung. Die Kammer kann sich den Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen zur Rückversetzung des Beschuldigten in den Strafvollzug anschliessen (pag.