Die Vorinstanz hat gestützt auf die gutachterlichen Empfehlungen und aufgrund des persönlichen Eindrucks an der Hauptverhandlung auf die Anordnung einer (stationären) Massnahme verzichtet. Seitens der Parteien wurden im bisherigen erst- und oberinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden Anträge gestellt, so dass dieser Punkt nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet und der Anordnung einer Massnahme somit bereits das Verbot der reformatio in peius entgegenstünde. Das Thema Massnahme würde jedoch sicher im Falle erneuter Delinquenz wieder zu prüfen sein.