15. Verzicht auf Massnahme Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten des FPD Universität Bern vom 23. Januar 2014 litt bzw. leidet der Beschuldigte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung erheblichen Ausmasses (pag. 962 ff.). Die Vorinstanz hat gestützt auf die gutachterlichen Empfehlungen und aufgrund des persönlichen Eindrucks an der Hauptverhandlung auf die Anordnung einer (stationären) Massnahme verzichtet.