BGE 109 IV 68 E. 1 ff. S. 69 ff.). Es liegt zudem eine ungünstige Legalprognose vor (vgl. pag. 1301, mit weiteren Verweisen). Die Freiheitsstrafe von 27 Monaten, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns vom 27. März 2009, ist daher – im Einklang mit Vorinstanz und beiden Parteien – unbedingt auszusprechen.