33 Strafhöhe von 27 Monaten liegt formell zwar noch im Bereich des teilbedingten Vollzugs im Sinne von Art. 43 StGB. Da es sich aber um eine teilweise Zusatzstrafe handelt und die Gesamtfreiheitsstrafe 38 Monate beträgt, ist die Grenze von 36 Monaten Freiheitsstrafe für eine teilbedingte Strafe überschritten. In einem solchen Fall ist der (teil-)bedingte Vollzug zu verweigern bzw. gesetzlich nicht zulässig (vgl. SCHNYDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 42 StGB; BGE 109 IV 68 E. 1 ff.