Unter Abzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns vom 27. März 2009 (3 Monate) und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. März 2011 (8 Monate) ausgefällten Strafen von total 11 Monaten ergibt sich schliesslich eine Zusatzstrafe von 27 Monaten. Angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und aus spezialpräventiven Gesichtspunkten erachtet auch die Kammer – wie die Vorinstanz und auch beide Parteien – eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion. Die