14. Konkretes Strafmass / Zusatzstrafe, Strafart und Strafvollzug Die hypothetische Gesamtstrafe beläuft sich somit auf 38 Monate. Unter Abzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns vom 27. März 2009 (3 Monate) und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. März 2011 (8 Monate) ausgefällten Strafen von total 11 Monaten ergibt sich schliesslich eine Zusatzstrafe von 27 Monaten.