V.13.1 und V.13.2 hiervor). Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist daher praxisgemäss als durchschnittlich zu bezeichnen, so dass diese neutral zu werten ist. 13.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten – aufgrund der Vorstrafen sowie dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren – erheblich straferhöhend aus, was die Kammer mit einer angemessenen Erhöhung der Freiheitsstrafe um 10 Monate berücksichtigt.