Der Beschuldigte hat bisher mehrere Freiheitsstrafen verbüsst. Auch wenn die heutigen Lebensumstände des Beschuldigten stabiler erscheinen als früher und zwischenzeitlich auch eine Tochter geboren wurde, so reicht dies nicht aus, um die höchstrichterlich geforderten aussergewöhnlichen Umstände zu begründen. Eine weiter zurückliegende deliktische Tätigkeit, welche später zu einer Strafverbüssung führt, holt die Betroffenen immer zu einem ungünstigen Zeitpunkt ein. Der Zeitablauf und das Verhalten seit den letzten Delikten ist demgegenüber separat zu berücksichtigen (vgl. Ziff. V.13.1 und V.13.2 hiervor).