Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 m.w.H.). Der Beschuldigte hat bisher mehrere Freiheitsstrafen verbüsst.