Der Beschuldigte hat hinsichtlich sämtlicher ihm vorgeworfenen Straftaten aufrichtige Reue und Einsicht vermissen lassen. Ein solches Verhalten ist grundsätzlich negativ zu werten, ist jedoch immer auch vor dem Hintergrund des psychiatrischen Störungsbildes zu sehen. Auch wenn der Beschuldigte im Strafverfahren höflich auftrat, kann sein Verhalten nicht als durchwegs kooperativ bezeichnet werden. Der Beschuldigte hat verschiedentlich Termine nicht wahrgenommen oder verschoben (vgl. pag. 116, 395, 953 ff., 989), was allerdings nicht allzu stark ins Gewicht fällt.