31 er selbst Beweismittel für das Strafverfahren geschaffen hat und ihm faktisch nichts anderes übrig geblieben ist, als ein Geständnis abzulegen. Es fällt auf, dass der Beschuldigte die Straftaten bagatellisiert und immer wieder Gründe findet, die Schuld den Opfern selbst oder den Umständen anzulasten (vgl. dazu auch die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten des forensisch-psychiatrischen Dienstes, pag. 990). Der Beschuldigte hat hinsichtlich sämtlicher ihm vorgeworfenen Straftaten aufrichtige Reue und Einsicht vermissen lassen.