Der Beschuldigte «flieht» häufig ins Nichtwissen und kann nicht zu den begangenen Straftaten stehen. Als beschuldigte Person ist er zwar nicht gehalten, sich selber zu belasten, weshalb ein fehlendes Geständnis nicht negativ angerechnet werden darf. Sein Verhalten kann sich diesbezüglich aber auch nicht positiv auswirken. Die Betrüge und die damit zusammenhängenden Urkundenfälschungen gestand der Beschuldigte zwar jeweils ein, jedoch hat er bereits ausserhalb des Strafverfahrens zweimal einen Brief an die D.________(Bank) geschrieben (vgl. pag. 61, 91), wodurch