Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hinterliess nach der Tat und im Strafverfahren einen ambivalenten Eindruck. So zeigte er sich insbesondere betreffend den Vorwurf des Diebstahls, mehrfach begangen in der Zeit ca. Oktober/November 2009, wenig kooperativ und verleitete die Untersuchungsbehörden mit seinen Aussagen immer wieder auf falsche Fährten (vgl. Akten PEN 09 744; pag. 000047 ff., 484 f.). Der Beschuldigte «flieht» häufig ins Nichtwissen und kann nicht zu den begangenen Straftaten stehen.