Trotz dieser einschlägigen Verurteilungen hat sich der Beschuldigte nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Als günstig zu würdigen ist indes, dass die Betrüge und die Urkundendelikte zeitlich weit zurückliegen (Jahre 2007-2009) und auch im SVG-Bereich seit August 2013 keine weiteren Verfehlungen mehr zu verzeichnen sind. Die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. Das Vorleben – und hier vor allem die Vorstrafen – wirken sich hingegen deutlich straferhöhend aus, was auch seitens der Verteidigung zu Recht nicht bestritten wird. 13.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren