30 (vgl. pag. 1166 ff.). Eine vollständige Rekonstruktion des Vorlebens des Beschuldigten erscheint unter diesen Umständen schwierig. Gemäss Leumundsberichten vom 14. September 2015 / 26. März 2015 (pag. 1346 ff.) lebt der Beschuldigte seit dem Jahr 2011 mit seiner Lebenspartnerin U.________ und der im Jahr 2012 geborenen gemeinsamen Tochter zusammen. Insoweit scheint sich erfreulicherweise eine gewisse Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse eingestellt zu haben.