13. Täterkomponente 13.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1296 ff., S. 54 ff. der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, finden sich in den Akten betreffend die schulische und berufliche Ausbildung des Beschuldigten widersprüchliche Angaben (vgl. insbesondere pag. 190 Z. 13 ff., 940 ff., 1158 f.). Schriftliche Bestätigungen über den Abschluss der Ausbildungen (_______) fehlen.