19 Abs. 2 StGB) führt zu einer Herabstufung des Tatverschuldens auf noch leicht bzw. zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens. Der Kammer erscheint für diese neuerlichen zahlreichen unerlaubten Fahrten – entsprechend auch dem Antrag der Verteidigung – eine zu addierende asperierte Freiheitsstrafe von 4 Monaten angemessen.