1166 ff.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei vielen anderen Gelegenheiten unerlaubterweise ein Fahrzeug gelenkt hat. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bewertet die Kammer das Tatverschulden als leicht bis mittel. Die auch hier zu berücksichtigende leicht verminderte Schuldfähigkeit (pag. 962 ff., 1003; Art. 19 Abs. 2 StGB) führt zu einer Herabstufung des Tatverschuldens auf noch leicht bzw. zu einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens.