Es sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe das Fahrzeug jeweils für die Arbeit gebraucht und er sei nur gefahren, weil er Angst gehabt habe, seine Arbeit zu verlieren (pag. 1191 Z. 17 f.), so mag dies sein Handeln teilweise erklären, reicht aber zur Rechtfertigung nicht aus. Ausgehend von den aktenkundigen Arbeitsbestätigungen (pag. 1166 ff.) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch bei vielen anderen Gelegenheiten unerlaubterweise ein Fahrzeug gelenkt hat.