Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und die Verwerflichkeit des Handelns wiegen daher vergleichsweise schwer. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen resp. aus Bequemlichkeit. Er hätte die öffentlichen Verkehrsmittel benützen oder sich anders organisieren können und müssen. Es sind keine äusseren oder inneren Umstände erkennbar, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten.