Das Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Fahrerausweis hat tatbestandsimmanent keinen konkreten Erfolg verursacht. Es zeigt aber, dass der Beschuldigte trotz bisherigen Verurteilungen nicht gewillt war, der behördlichen Anweisung, die zu Gunsten der Sicherheit im Strassenverkehr ergangen ist, Folge zu leisten.