, 1003; Art. 19 Abs. 2 StGB) führt zu einer Herabstufung des Tatverschuldens für die mehrfachen Urkundenfälschungen auf «leicht» bzw. zu einer asperierten Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 4 Monaten erscheint der Kammer – trotz des zusätzlichen Freispruchs – angemessen und entspricht zudem auch den Anträgen der Parteien. 11.4 Fazit Asperation für die Straftaten vor dem 27. März 2009 Insgesamt erachtet die Kammer – gestützt auf die Tatkomponenten (Berücksichtigung der Täterkomponenten folgt unter Ziff.