Der direkte Vorsatz und die Vorteilsabsicht sind jedoch tatbestandsimmanent und wirken sich daher neutral auf das Verschulden aus. Zusammenfassend ist – mit Blick auf den weiten Strafrahmen des Tatbestandes der Urkundenfälschung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und in Berücksichtigung des oberinstanzlich erfolgten zusätzlichen Freispruchs – von einem eher noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die auch hier zu berücksichtigende leicht verminderte Schuldfähigkeit (pag. 962 ff., 1003;