Hinsichtlich der Willensrichtung und der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen handelte. Er wollte sich mit den Urkundenfälschungen finanzielle Vorteile verschaffen. Der direkte Vorsatz und die Vorteilsabsicht sind jedoch tatbestandsimmanent und wirken sich daher neutral auf das Verschulden aus.