Der T.________(Bank) sowie der S.________(Finanzdienstleister) ist kein finanzieller Schaden entstanden (vgl. betreffend die T.________(Bank), pag. 875). Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten war jeweils nicht übermässig komplex, die gefälschten Unterschriften waren teilweise dilettantisch und auch die Verfälschung des Lohnausweises und des Betreibungsregisterauszugs war eher amateurhaft ausgeführt, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten wurde. Hinsichtlich der Willensrichtung und der Beweggründe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen handelte.