fach und nicht unerheblich beeinträchtigt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte durch die Urkundenfälschungen allein keinen finanziellen Vorteil erlangt hat, sondern erst durch die später folgenden, damit zusammenhängenden Betrüge z.N. D.________(Bank). Die Urkunden wurden einzig mit Blick auf die zu täuschenden Gesellschaften erstellt. Der T.________(Bank) sowie der S.________(Finanzdienstleister) ist kein finanzieller Schaden entstanden (vgl. betreffend die T.________(Bank), pag.