, 1003; Art. 19 Abs. 2 StGB) führt zu einer Herabstufung des Tatverschuldens für diesen Betrug auf «leicht» bzw. zu einer asperierten Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens von 4 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund der ausgefällten Freisprüche für die beiden Betrugsversuche entfällt eine weitere Asperation in diesem Deliktsbereich. 11.3.2 Urkundenfälschungen, mehrfach begangen in der Zeit von August/September 2007 bis Januar/Februar 2009