fand jedoch nie statt. Es muss daher auch hier festgehalten werden, dass die D.________(Bank) es dem Beschuldigten bereits damals nicht allzu schwer gemacht hat, einen Kredit erhältlich zu machen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen. Das Tatverschulden für den Betrug, begangen im August/September 2007, ist nach dem Gesagten ebenfalls im leichten bis knapp mittleren Bereich einzuordnen. Die auch hier zu berücksichtigende leicht verminderte Schuldfähigkeit (pag. 962 ff., 1003;