Mit einem Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 wurde das geschützte Rechtsgut des Vermögens etwas weniger schwer verletzt als bei der Einsatzstrafe. Hingegen ist die Art und Weise des Vorgehens vergleichbar, hat doch der Beschuldigte auch hier das Vertrauen einer ihm nahe stehenden Person – und zwar der ehemaligen Lebenspartnerin G.________ – ausgenutzt. Er hat mehrere Formulare mit den Angaben von G.________ ausgefüllt, mit ihrer Unterschrift versehen und sich diverse Unterlagen seiner damaligen Lebenspartnerin beschafft. Eine persönliche Überprüfung durch die D.________(Bank) bei G.________ fand jedoch nie statt.