der Urteilsbegründung). Der Betrug, begangen im August/September 2007 ist mit dem Betrug, begangen im Januar/Februar 2009 (Einsatzstrafe) vergleichbar. Es kann daher grösstenteils auf die dort gemachten Ausführungen sowie auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. IV.11.1 hiervor; pag. 1293 f., S. 51 f. der Urteilsbegründung). Mit einem Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 wurde das geschützte Rechtsgut des Vermögens etwas weniger schwer verletzt als bei der Einsatzstrafe.