_ einreichte. Ausgehend von den VBRS-Richtlinien sowie insbesondere des Umstandes, dass der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte erneut mehr als zehnmal ohne Führerausweis gefahren ist, erachtet es die Kammer – auch ohne Einbezug der Fahrt vom 21. August 2006 sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung einer leicht verminderten Schuldfähigkeit – entsprechend dem Antrag der Verteidigung als gerechtfertigt, hier mit 2.5 Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. 11.2.3 Straftaten gemäss Urteil des Obergerichts Bern vom 22. März 2011