Der Beweggrund für die Fahrten ist weit überwiegend in der Bequemlichkeit des Beschuldigten und schlicht in einer gewissen Vorliebe fürs Autofahren zu sehen. Den Straftatbestand der Fälschung von Ausweisen hat der Beschuldigte dadurch begangen, dass er in der Absicht, sich die Chance aufrecht zu erhalten, bei der Unternehmung P.________ als Chauffeur eine Anstellung zu erhalten, eine Bescheinigung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern fälschte,