Er hat in der Zeit zwischen dem 12. Februar 2008 und dem 18. März 2008 zudem mehrmals einen nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Personenwagen gefahren und am 25. September 2008 den Personenwagen seiner damaligen Lebenspartnerin G.________ ohne deren Erlaubnis gelenkt. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, behördlichen Anweisungen, welche zu Gunsten der Sicherheit im Strassenverkehr ergangen sind, Folge zu leisten. Der Beweggrund für die Fahrten ist weit überwiegend in der Bequemlichkeit des Beschuldigten und schlicht in einer gewissen Vorliebe fürs Autofahren zu sehen.