Formulare/Merkblätter) sehen für ein einmaliges Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis 18 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 9). Für einen Missbrauch von Ausweisen und Schildern sind 6 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 8), für eine Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch 12 Strafeinheiten (VBRS-Richtlinien, S. 19) sowie für die Fälschung von Ausweisen 20 Strafeinheiten vorgesehen (Referenzsachverhalt: Der Täter fälscht eine ID, um so den Zutritt zu einem für ihn gesperrten Spielcasino zu erlangen; VBRS-Richtlinien, S. 50).