49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe. Ist der Täter nach Ansicht des Zweitgerichts durch ein rechtskräftiges Urteil zu milde oder zu hart bestraft worden, so kann es die seines Erachtens «falsche» Grundstrafe nicht über die Zusatzstrafe korrigieren (E. 2.4.2). 11.2.2 Straftaten gemäss Strafbefehl vom 27. März 2009