Im neuen Entscheid 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 präzisierte bzw. änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung. Das Bundesgericht erwog, aus der Entstehungsgeschichte und dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Strafe erlaubt (E. 2.4.1). Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform.