Das Urteilsdispositiv des ersten Entscheids blieb aber unverändert, d.h. die Rechtskraft wurde hinsichtlich der Dauer der Strafe, der Strafart und des Strafvollzugs nicht angetastet. Dementsprechend war die Dauer der im rechtskräftigen Entscheid ausgefällten Strafe, wie sie vom Erstrichter ausgesprochen wurde, von der gedanklich festgelegten Gesamtstrafe für die Bestimmung der Zusatzstrafe in Abzug zu bringen. Wich der Richter bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe vom Ersturteil ab, so hatte er die Gründe dafür darzulegen (vgl. zum Ganzen SONJA KOCH, Asperationsprinzip und retrospektive Konkurrenz, in: B.___