Der Richter konnte beispielsweise in Abweichung vom Ersturteil zum Schluss gelangen, der Täter sei für die im Ersturteil beurteilten Taten härter zu bestrafen. Diese Ansicht konnte er in die Ein- satz- und Gesamtstrafe einfliessen lassen. Das Urteilsdispositiv des ersten Entscheids blieb aber unverändert, d.h. die Rechtskraft wurde hinsichtlich der Dauer der Strafe, der Strafart und des Strafvollzugs nicht angetastet.